BetrSichV
Betreiberpflichten
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist am 03. Oktober 2002 in Kraft getreten und letztmalig im Oktober 2017 aktualisiert worden. Sie regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung, die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen sowie die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Zentrales Ziel der BetrSichV ist die Rechtsvereinfachung sowie die Verstärkung und Erhöhung der Eigenverantwortung durch den Betreiber.
Für Sie als Betreiber einer Aufzugsanlage entsteht daraus die Verpflichtung eine Gefährdungsbeurteilung Ihrer Aufzüge durchzuführen, d.h. der sicherheitstechnische Zustand und die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage sind nach dem Stand der Technik zu bewerten, weiterhin sind erforderliche Prüffristen zu ermitteln.
Ferner sind Sie verpflichtet festgestellte Mängel abhängig von der Klassifizierung der Gefährdungen (extreme Priorität, hohe Priorität, mittlere Priorität und niedrige Priorität) in festgelegten Umsetzungszeiträumen zu beseitigen.
Gefährdungsbeurteilung
Wir führen für Sie die Gefährdungsbeurteilung durch und berücksichtigen neben dem Soll-/ Ist Vergleich der sicherheitstechnischen Ausstattung der Anlage auch die Gebäudeart und die Frequentierung der Anlage.

Sie erhalten neben einer detaillierten Übersicht der festgestellten Gefährdungen auch eine Aufstellung der erforderlichen Maßnahmen für deren Beseitigung und auf Wunsch eine Zusammenstellung der damit verbundenen Kosten.

Aufgrund des teilweise alten Aufzugsbestandes zeigt sich, dass die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung alleine oft nicht ausreichend ist. Sie erhalten von uns detaillierte Kostenberechnungen zur Budgetplanung und eine weiterführende Beratung zur Umsetzung der Maßnahmen.

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